Informationen für Eltern

Sie wurden vom Familiengericht darüber informiert, dass ich als Verfahrensbeistand für Ihr Kind bestellt wurde oder haben schon Post von mir erhalten? Hier erkläre ich Ihnen kurz, was meine Aufgabe ist und wie es weitergeht.

Bitte beachten Sie, dass ich nur auf Bestellung des Familiengerichts tätig werde. Ich biete keine Erziehungs- oder Rechtsberatung an.

Gesetzlicher Auftrag des Verfahrensbeistands

Die Aufgabe des Verfahrensbeistands ist im § 158b FamFG geregelt: 

(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.

(2) Soweit erforderlich kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.

(3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Als Verfahrensbeistand bin ich also für ihr Kind und dessen Interessen bestellt.

Wenn Sie selbst Unterstützung bei der Wahrnehmung Ihrer Interessen als Eltern wünschen, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Familienrecht. 

Meine Arbeit als Verfahrensbeistand

Feststellung des Kindeswillens

Um das Interesse (also vor allem den Willen, aber auch das objektive Interesse) des Kindes festzustellen, muss ich vor allem mit Ihrem Kind selbst sprechen. Dazu mache ich immer einen Hausbesuch, weil Kinder sich in ihrer vertrauten Umgebung wohler und sicherer fühlen.

Im Hausbesuch stelle ich mich zuerst den Kindern und Eltern gemeinsam vor und erkläre persönlich und altersgemäß meine Aufgabe.

Bei Kindern, die schon gut sprechen können, führe ich dann in der Regel mindestens ein Einzelgespräch. Ich erkläre den Kindern zunächst altersentsprechend, worum es in dem konkreten Verfahren geht. Dabei gehe ich auch auf typische Sorgen ein und kann den Kindern häufig vorhandene Ängste nehmen, indem ich die Abläufe kindgerecht erkläre und Fragen beantworte. Außerdem ermittele ich im Gespräch den Willen und die Wünsche des Kindes in Bezug auf den Verfahrensgegenstand. Je nach Alter nutze ich dabei auch Spiele, Gefühlskarten oder Bilder als Methode zu Erkundung des Kindeswillens.

Bei sehr jungen Kindern führe ich gern "Interaktionsbeobachtungen" durch, das heißt ich beobachte, wie Kinder und Eltern miteinander umgehen. Außerdem ist es mir gerade bei jüngeren Kindern wichtig, zusätzliche Informationen von Fachkräften einzuholen, welche die Kinder und deren Bindungen gut einschätzen können (zum Beispiel Erzieher*innen).

Gespräche mit Eltern und anderen Bezugspersonen

Mit getrennten Elternteilen führe ich regelmäßig Einzelgespräche, die persönlich oder telefonisch durchgeführt werden können. Gemeinsame Elterngespräche führe ich bei Bedarf, insbesondere wenn Sie als Eltern dies wünschen oder eine einvernehmliche Regelung greifbar erscheint.

Auch bei älteren Kindern oder Jugendlichen ist es in vielen Fällen sinnvoll, mit Lehrer*innen oder anderen Bezugspersonen zu sprechen. Wenn Kinder oder Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht sind, spreche ich mit Bezugsbetreuer*innen und mache mir auch von der Einrichtung einen persönlichen Eindruck. 

Kindesanhörung im Familiengericht

Es gehört zu den verfassungsmäßigen Rechten der Kinder, von der Richterin oder dem Richter, vor einer Entscheidung, persönlich angehört zu werden. Selbst bei sehr kleinen Kindern, die noch nicht sprechen können, ist die Kindesanhörung deshalb vorgeschrieben.

Bei der Kindesanhörung dürfen Eltern nicht dabei sein, in diesem Termin spricht die Richterin oder der Richter nur mit dem Kind; der Verfahrensbeistand soll bei dem Gespräch als Interessenvertreter des Kindes anwesend sein.

Vertretung der Kindesinteressen

Vor dem Gerichtstermin schreibe ich eine Stellungnahme an das Familiengericht, die Ihnen dann durch das Gericht zur Verfügung gestellt wird. In der Stellungnahme beschreibe ich den Willen und die Interessen des Kindes und schlage eine kindgerechte Lösung vor.

An dem Termin im Familiengericht nehme ich ebenfalls teil und trage meine Stellungnahme vor. Wenn eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, bin ich auch daran für ihr Kind beteiligt.

Kinder im familiengerichtlichen Verfahren bei Trennung und Scheidung

In vielen Fällen ist der Hintergrund des familiengerichtlichen Verfahrens ein Konflikt zwischen den Eltern nach einer Trennung, zum Beispiel um die Umgangskontakte oder das Sorgerecht.

Die allermeisten Kinder lieben beide Elternteile und wünschen sich, mit beiden Elternteilen glücklich zusammenzuleben. Streit zwischen den Eltern erleben Kinder als bedrohlich und verunsichernd. Besonders kleine Kinder, die zum Überleben auf ihre Eltern angewiesen sind, erleben eskalierende Konflikte als existenzielle Bedrohung.

Wenn die Kinder von den Eltern aktiv am Konflikt beteiligt werden, entsteht leicht ein Loyalitätskonflikt, weil sie das Gefühl haben, sich zwischen ihren streitenden Eltern entscheiden zu müssen. Dieser Loyalitätskonflikt bedeutet eine große Belastung und kann zu Verhaltensauffälligkeiten und sogar zu psychischen Erkrankungen führen.

Ziel des familiengerichtlichen Verfahrens ist es, eine, im besten Fall einvernehmliche Regelung, zu treffen und so den Konflikt im Interesse der Kinder zu beenden. Das Gericht soll diejenige Entscheidung treffen, die dem Wohl des Kindes, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten, am besten entspricht. Dabei muss das Gericht den Kindeswillen berücksichtigen, da der Kindeswille ein zentraler Bestandteil des Kindeswohls ist.

Kinder im familiengerichtlichen Verfahren bei Gefährdung des Kindeswohls

In manchen Fällen geht es im familiengerichtlichen Verfahren auch um Gefährdungen für das Kindeswohl, zum Beispiel durch Vernachlässigung oder Gewalt. 

Wenn dem Familiengericht eine mögliche Kindeswohlgefährdung gemeldet wird oder Kinder bereits vom Jugendamt in Obhut genommen wurden und die Sorgeberechtigten der Inobhutnahme widersprochen haben, muss das Gericht prüfen, ob eine Gefährdung des Kindeswohl vorliegt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Gefährdung abzuwenden. Häufig sind dies Maßnahmen seitens der Eltern, z.B. die Inanspruchnahme von Jugendhilfe oder ärztlicher Hilfe; aber auch ein Entzug der elterlichen Sorge und eine Unterbringung des Kindes in einer Wohngruppe oder Pflegefamilie kann die Folge eines solchen Verfahrens sein.

Auch bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung muss der Kindeswille berücksichtigt und gegenüber einer eventuellen Kindeswohlgefährdung abgewogen werden.

Häufig gestellte Fragen

Ich will nicht, dass mein Kind in den Konflikt hineingezogen wird. Muss das Gespräch mit dem Verfahrensbeistand wirklich sein?

Das Gespräch ist gerade im Interesse Ihres Kindes wichtig. Kinder bekommen vom Konflikt der Eltern meist sowie schon einiges mit und machen sich dann ihre eigenen Gedanken und Sorgen. Häufig entsteht ein Loyalitätskonflikt, weil die Kinder beide Elternteile lieben und das Gefühl haben, sich entscheiden zu müssen. Das Gespräch mit dem Verfahrensbeistand kann dann entlastend wirken, weil den Kindern altersgerecht erklärt wird, dass sie sich nicht entscheiden müssen, sie aber ihren Willen äußern dürfen.

 

Was erkläre ich meinem Kind vor dem Termin mit dem Verfahrensbeistand?

Sie müssen ihrem Kind das Verfahren oder meine Aufgabe nicht erklären, das übernehme ich im persönlichen Gespräch. Wenn Sie möchten können Sie mich ankündigen und gemeinsam mit Ihrem Kind die Informationen für Kinder und Jugendliche auf meiner Homepage lesen.

Erklärvideos in verschiedenen Sprachen gibt es auf dem YouTube-Kanal des Berufsverbandes BVEB e.V.. Die Videos sind bisher in den Sprachen Deutsch, Kroatisch, Niederländisch, Serbisch, Spanisch und Thailändisch verfügbar.

 

Es hat sich auch schon das Jugendamt bei mir gemeldet. Warum soll ich trotzdem noch einen Termin mit dem Verfahrensbeistand vereinbaren?

Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben unterschiedliche Aufgaben. Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht in Kindschaftssachen und bietet Beratung und Hilfe für Eltern und Kinder an. Der Verfahrensbeistand vertritt ausschließlich die Interessen der Kinder und bringt deren Willen in das Verfahren ein. 

Deshalb ist es im Interesse Ihres Kindes wichtig, sowohl mit dem Verfahrensbeistand, als auch mit dem Jugendamt zu sprechen.

 

Kann ich mich auch nach Abschluss des Verfahrens noch beim Verfahrensbeistand melden?

Meine Tätigkeit als Verfahrensbeistand ist an das jeweilige Verfahren gebunden und endet daher mit Abschluss des Verfahrens. Für Fragen, die mit dem Beschluss oder dem Verfahren zu tun haben, können Sie mich gern auch später noch kontaktieren. Für Fragen in Erziehungsangelegenheiten oder neue Umgangs- oder Sorgerechtsfragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Jugendamt.

Arbeitet der Verfahrensbeistand für das Gericht oder das Jugendamt? Ist der Verfahrensbeistand neutral?

Der Verfahrensbeistand ist unabhängig und arbeitet weder für das Gericht, noch für das Jugendamt. Er ist aber nicht neutral, sondern parteilich für Ihr Kind.

 

Darf ich meinem Kind die Schriftstücke zeigen, die der andere Elternteil bzw. dessen Anwalt oder das Jugendamt geschrieben haben?

Auf gar keinen Fall! Kindern die Schriftsätze aus einem familiengerichtlichen Verfahren zugänglich zu machen, kann eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Bitte bewahren Sie diese Unterlagen so auf, dass Ihr Kind sie auch nicht zufällig findet. 

 

Mir wurde gesagt, dass ich mein Kind bis zum Gerichtstermin nicht sehen darf. Stimmt das?

Jedes Kind hat ein Recht auf persönlichen und regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen. 

Dieses Recht darf nur vom Familiengericht eingeschränkt werden (§ 1684 BGB). Weder das Jugendamt noch der andere Elternteil dürfen den Umgang eines Kindes mit einem Elternteil ausschließen.

Wenn der Umgang gerichtlich geregelt werden soll, ist das Gericht angehalten, innerhalb eines Monats einen Termin anzusetzen. Das bedeutet aber nicht, dass bis dahin kein Umgang stattfinden darf. 

Falls das Jugendamt in dem Umgang mit den Eltern, oder mit einem Elternteil, eine Gefahr für das Kindeswohl sieht, kann es durch eine Schutzvereinbarung oder einen Schutzplan mit den Eltern vereinbaren, dass der Umgang zeitweise nicht stattfindet. Wenn Eltern damit nicht einverstanden sind, muss das Jugendamt sich an das Familiengericht wenden.

Das Jugendamt oder der Vormund darf den Umgang eines Kindes mit seinen Eltern nicht dauerhaft ausschließen.

Falls Sie das Gefühl haben, dass der Umgang Ihres Kindes mit einem Elternteil unrechtmäßig eingeschränkt oder ausgeschlossen wurde, lassen Sie sich - im Interesse Ihres Kindes - bitte schnellstmöglich anwaltlich beraten oder wenden Sie sich selbstständig an das Familiengericht.